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Ratgeber Stand: Oktober 2026 7 Min. Lesezeit

Produktsicherheit im Online-Shop: Pflichtangaben der GPSR

Seit 13. Dezember 2024 gilt die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit. Für Online-Shops ist Artikel 19 ihr sichtbarster Teil: Jedes Angebot muss zeigen, wer das Produkt hergestellt hat, wer in der EU verantwortlich ist, um welches Produkt es geht und welche Warnhinweise dazugehören. Dieser Ratgeber erklärt die vier Punkte, die verantwortliche Person und woher die Angaben kommen.

Dieser Text ist keine Rechtsberatung
Er erklärt in einfachen Worten die Informationspflichten der Verordnung (EU) 2023/988 für Online-Angebote. Er beschreibt EU-Recht, das in Deutschland und Polen unmittelbar gilt; in anderen Ländern können nationale Regeln abweichen, zum Beispiel zur Sprache der Warnhinweise. Stand: 30. Oktober 2026. Wenn du nicht sicher bist, frag eine Anwältin, einen Anwalt oder die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Welche Regel gilt, und seit wann

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, oft GPSR genannt, gilt seit 13. Dezember 2024 (Artikel 52). Als Verordnung gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie erfasst Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, ob neu, gebraucht, repariert oder wiederaufbereitet (Artikel 2 Absatz 3). Sie gilt unter anderem nicht für Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel und Antiquitäten (Artikel 2 Absatz 2). Wo anderes EU-Recht besondere Sicherheitsanforderungen an ein Produkt stellt, deckt die GPSR die Aspekte und Risiken ab, die diese Regeln nicht erfassen (Artikel 2 Absatz 1).

Online angebotene Produkte gelten als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der EU richtet, also wenn der Händler seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet (Artikel 4). Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 nach der alten Richtlinie 2001/95/EG in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter verkauft werden (Artikel 51). Der Ratgeber „Fristenkalender: EU-Pflichten für Websites“ nennt dieses Datum zusammen mit anderen EU-Fristen.

Die vier Angaben in jedem Online-Angebot

Artikel 19: Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes bereit, muss das Angebot mindestens diese eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:

  • a) Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann;
  • b) falls der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person;
  • c) Angaben, die das Produkt identifizieren, einschließlich einer Abbildung, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren;
  • d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die auf dem Produkt, der Verpackung oder in einer Begleitunterlage stehen müssen, in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt verkauft wird.

Die Angaben gehören zum Angebot selbst. Für Online-Marktplätze sagt Artikel 22 Absatz 9 es ausdrücklich: Die Oberfläche muss es Händlern ermöglichen, die vier Angaben für jedes Produkt zu machen, und sie müssen im Produktangebot angezeigt oder leicht zugänglich sein. Die deutsche Fassung von Artikel 19 sagt „E-Mail-Adresse“, die englische „electronic address“.

Braucht das Angebot eine verantwortliche Person?
Ist der Hersteller in der EU niedergelassen?
Ja
Nenne Namen oder Marke des Herstellers mit Postanschrift und E-Mail-Adresse. Buchstabe b entfällt.
Nein
Nenne die Angaben zum Hersteller und zusätzlich Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der EU.
Artikel 19 Buchstabe b GPSR. Eine Arbeitsfrage, keine rechtliche Prüfung.

Die verantwortliche Person in der EU

Artikel 16 Absatz 1: Ein Produkt, das unter die GPSR fällt, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur für die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist. Zu diesen Aufgaben gehört, den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage Informationen und Unterlagen zu geben, sie zu informieren, wenn ein Produkt ein Risiko darstellen könnte, und bei Korrekturmaßnahmen mitzuwirken. Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung nennt, wer das sein kann:

Wer die verantwortliche Person sein kann
In der EU niedergelassener Hersteller
Buchstabe a
Einführer
Buchstabe b, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist
Bevollmächtigter
Buchstabe c, mit schriftlichem Auftrag des Herstellers
Fulfilment-Dienstleister in der EU
Buchstabe d, für die Produkte, die er abwickelt, nur wenn keiner der anderen in der EU niedergelassen ist
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, auf den Artikel 16 Absatz 1 GPSR verweist.

In der Praxis: Wenn du Ware von einem Hersteller außerhalb der EU kaufst, frag vor dem Einstellen, wer die verantwortliche Person ist, und lass dir Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse geben. Wenn du die Ware selbst einführst, kann Buchstabe b auf dich als Einführer zutreffen.

Woher die Angaben kommen

Du musst die Angaben nicht für den Shop erfinden. Die GPSR verlangt sie schon auf dem Produkt. Hersteller sorgen dafür, dass das Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Kennung trägt. Sie bringen Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse auf dem Produkt an oder, wenn das nicht geht, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage, und sie legen klare Anleitungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache bei, die der Mitgliedstaat festlegt (Artikel 9 Absatz 5 bis 7). Einführer ergänzen ihren eigenen Namen und ihre Anschriften (Artikel 11 Absatz 3). Händler prüfen diese Angaben, bevor sie ein Produkt bereitstellen (Artikel 12 Absatz 1).

Ein Shop kann die Angaben also vom Produkt, von der Verpackung oder aus den Daten des Lieferanten übernehmen und auf der Produktseite zeigen. Welche Sprache ein Mitgliedstaat für Warnhinweise festlegt, regelt das nationale Recht; das beschreibt dieser Ratgeber nicht.

Produktseite: klar oder prüfen
Klar
  • Hersteller: Flitzer Fahrzeuge GmbH, Radweg 5, 04109 Leipzig, Deutschland
  • E-Mail-Adresse des Herstellers auf der Seite
  • Hersteller außerhalb der EU, verantwortliche Person in der EU mit Name, Postanschrift und E-Mail
  • Bild, Typ KR-200 und Chargennummer
  • Warnhinweis in der Sprache der Kundschaft, wie auf der Verpackung
  • Angaben in einem festen Abschnitt der Produktseite
Prüfen
  • Nur ein Markenname, keine Anschrift
  • Nur das Kontaktformular des Shops
  • Hersteller außerhalb der EU, keine verantwortliche Person genannt
  • Nur ein Bild, kein Typ und keine andere Kennung
  • Warnhinweis nur in einer Sprache, die die Kundschaft vielleicht nicht liest
  • Angaben nur in einem versteckten Reiter oder einer eigenen Datei
Beispielwerte. „Prüfen“ heißt: Sieh dir diese Stelle noch einmal an. Es ist kein rechtliches Urteil.

Checkliste für jede Produktseite

  • Hersteller: Name oder Marke, Postanschrift und E-Mail-Adresse, sichtbar auf der Seite.
  • Hersteller außerhalb der EU: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der EU.
  • Mindestens ein Bild des Produkts und sein Typ oder Modell.
  • Weitere Kennungen wie Chargennummer, Seriennummer oder GTIN, soweit du sie hast.
  • Warnhinweise und Sicherheitsinformationen wie auf Produkt oder Verpackung, in der Sprache deiner Kundschaft.
  • Die Angaben stehen im Angebot selbst und sind leicht zu finden, zum Beispiel in einem festen Abschnitt.

Ein fester Block auf jeder Produktseite macht die Angaben leicht auffindbar und prüfbar. Ersetze die Teile in eckigen Klammern und lass die verantwortliche Person weg, wenn der Hersteller in der EU niedergelassen ist:

Angaben zur Produktsicherheit
Hersteller: [Name oder Marke]
Anschrift: [Straße, Postleitzahl, Ort, Land]
E-Mail: [E-Mail-Adresse]
Verantwortliche Person in der EU: [Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse]
Produkt: [Typ oder Modell], [Chargen- oder Seriennummer], [GTIN]
Warnhinweise: [Text wie auf Produkt oder Verpackung]
Eine Produktseite mit großem Produktbild. Daneben ein hervorgehobener Block mit Symbolen für eine Fabrik, eine Postanschrift, einen E-Mail-Umschlag, einen Strichcode und ein Warndreieck: die Sicherheitsangaben, die zum Angebot gehören.
Hersteller, Anschrift, Kennung und Warnhinweise stehen auf der Produktseite selbst.

Mit Do4U arbeiten

Der Produktseiten-Check (GPSR) liest die Adresse einer Produktseite oder eingefügtes HTML oder einen Text. Der Code sucht die Kandidaten: den Hersteller mit Name, Postanschrift und E-Mail, die verantwortliche Person in der EU, Marke, Art, Modell-, Chargen- oder Seriennummer, GTIN, Bilder, Strukturdaten und Warnhinweise. Die KI ordnet sie den Punkten aus Artikel 19 zu. Zu jedem Punkt siehst du den Status, ein wörtliches Zitat aus deiner Seite, den Grund und einen Tipp. Das Werkzeug sieht eine Seite. Angaben in einer PDF-Datei, einem Datenblatt oder auf einer anderen Seite sieht es nicht, und ob die Angaben stimmen, weiß es nicht.

Do4U findet Hinweise. Du prüfst sie mit dem Produkt und den Daten des Lieferanten und entscheidest, was du änderst.

Quellen